Inspiriert durch Orden: Leitung in der Kirche
Prof. P. Stephan Haering (links) und Prof. Joahnn Hirnsperger (rechts) sprachen vor großem Publikum im Universitätszentrum Theologie der Universität Graz. (c) Gsellmann
Johann Hirnsperger, Professor für Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität, begrüßte den em. Diözesanbischof Egon Kapellari, Dekan Christoph Heil, Abt Phillip Helm von Rein, wie auch die zahlreiche HörerInnenschaft, viele davon aus den Orden. „Der Blick in die Orden erscheint mir bei der Ausgestaltung einer synodalen Leitung lohnend zu sein“, bemerkte Hirnsperger eingangs. P. Stephan Haering, selbst in der Stiftsleitung der Benediktinerabtei St. Michael in Metten tätig, sei ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Ordensrechts.
Ausgangspunkt Synodaler Weg
P. Stephan Haering skizzierte eingangs den synodalen Weg der Katholischen Kirche in Deutschland, der mit Beginn des Advents 2019 gestartet wurde. Um eine Erneuerung der Kirche anzustoßen, werden in vier Foren die Bereiche: zentrale Themen und Handlungsfelder, priesterlicher Dienst, Frauen, Liebe leben und Partnerschaft, bearbeitet werden. „Es fehlt in der Kirche viel, wenn in ihr das Charisma der drei evangelischen Räten nicht mehr gelebt wird“, sagte Haering. Ordensgemeinschaften folgten dabei ihrem je eigenen Charisma und ihren eigenen Bestimmungen. Ein Überblick über die zahlreichen Modelle der Leitung in den Ordensgemeinschaften sei unmöglich darzustellen, daher müsse es exemplarisch bleiben.
Can. 617- 640
Die wesentlichsten Bestimmungen zur Leitung in Orden kennt das Kirchenrecht in den Can. 617 – 640. Darüber hinaus gäbe es auch Bestimmungen, wie z.B. über das geistliche Leben. Das Generalkapitel als oberstes Leitungsgremium werde in Can. 631 behandelt. Dem Generalkapitel komme zu, die geistliche Identität des Instituts zu wahren, das Vermögen zu verwalten, sowie die Gesamtheit als auch die Einheit darzustellen. Das Generalkapitel wähle aus der Teilhabe der Gesamtheit den Vorsitzenden. Man dürfe das Generalkapitel aber nicht mit einem Parlament gleichsetzen, so Haering, denn jede Art und Weise der Zusammensetzung werde innerhalb der Ordensgemeinschaft eigenrechtlich bestimmt. Große Ordensgemeinschaften, wie die der Jesuiten oder Franziskaner, schickten z.B. Delegierte, wie auch jede Provinz selbständig das Verfahren zur Auswahl – gewählt, ernannt, gemischt –treffe.
Stichwort Repräsentation
Das Generalkapitel einer diözesanrechtlichen Gemeinschaft berücksichtige schließlich auch regionale Kriterien damit die Jüngeren gut repräsentiert werden und dadurch gleichwertig mitbestimmen können. Dazu könne eine Kontingentierung nach Altersklassen beitragen, so P. Stephan Haering. Das Generalkapitel tage in Abständen von 4-6 Jahren oder mehr. Ein Generalkapitel könne dabei aber in mehreren unterbrochenen Sessionen tagen.
Höhere Obere
Der Codex beschäftigt sich gleich in 15 Canones mit den Ordensoberen. Das sei erklärbar wegen der umfassenden Pflichten und Rechte, dem geistlichen Amtssiegel und den vielen Erwartungen an die Oberen, erklärte Haering. Die Bestellung sei eigenrechtlich in den Ordensgemeinschaften bestimmt, wie auch die dafür geltenden Voraussetzungen, z.B. wieviele Jahre an Erfahrung im Ordensleben dafür benötigt werden. De facto gäbe es zwei Verfahren: die Ernennung durch den vorgesetzten Oberen oder durch Wahl. Jede Wahl bedürfe jedoch immer der Bestätigung des höheren Oberen. In den meisten Ordensgemeinschaften werden Obere durch ein Provinzkapitel gewählt und dann bestätigt. Bei den Jesuiten allerdings werden Provinzobere vom Generaloberen ernannt, so Haering.
Wechsel in Leitung
In der Regel des Heiligen Benedikt war es gut geregelt, wie Äbte zu wählen seien, kommentierte Haering, jedoch sagte Benedikt nichts zur Amtszeit. Vor dem zweiten Vatikanischen Konzil war die Amtszeit meist in eigenständig geregelten Gemeinschaften lebenslang, weil man argumentierte, dass auch die Vaterschaft nie ende. Nun sehe das Eigenrecht nach dem Konzil eine begrenzte Amtszeit vor. Auch werde dadurch der Praxis vorgebeugt, dass ein Oberer immer von einer Gemeinschaft zur nächsten weitergereicht werde. Haering sieht darin eine Befruchtung des Leitungsamtes, weil man als Oberer selbst einmal Untergebener des Oberen sein könnte, und umgekehrt.
Prof. Johann Hirnsperger, Dekan Christoph Heil, Abt Philipp Helm OCist, Bischof em. Egon Kapellari und Prof. P. Stephan Haering. (c) Gsellmann
Räte
Alle Oberen müssen einen Rat haben. Diesen müssen die Oberen auch in Ausübung ihres Amtes bei Entscheidungen heranziehen. Der Rat ist zugleich Stütze und Korrektiv in der operativen Führung einer Gemeinschaft. Auch das Konventkapitel oder ein eventueller Wirtschaftsrat seien wichtige Stützen in der Führung. Schon in der Benediktregel stehe: „Tue alles mit Rat, dann brauchst du nach dem Rat nichts bereuen.
Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung wird in Can. 634 – 640 geregelt. Can. 636 schreibt vor, dass in jedem Ordensinstitut ein eigener Ökonom unter der Leitung des Oberen die Vermögensverwaltung ausübt. Dies stelle sicher, dass der Obere sich nicht ausschließlich mit Vermögensverwaltung beschäftige, oder der Obere ökonomisch ausgebildet sein müsse. Das Vier-Augen-Prinzip sei eine wichtige Kontrollfunktion. Kontrolle werde in den Gemeinschaften intern und extern ausgeübt. Regelmäßige Berichterstattung trage dazu bei, dass Gefahren für die Gemeinschaft frühzeitig erkannt würden. Dazu diene auch das Instrument der Visitation.
Fragen
Der Experte formulierte am Ende seines Gastvortrages einige Sonderfragen zur Leitung in den Orden. Oft obliege die Leitung eines Ordens einem Klerikers, wiewohl es Laienmitbrüder in der Gemeinschaft gäbe. Hier stelle sich die Frage, inwieweit die Mitwirkung in der klerikalen Leitung sichergestellt werde. Die Franziskaner seien in dieser Frage sehr engagiert, führte P. Stephan Haering an.
Bei weiblichen Ordensgemeinschaften, so die zweite Sonderfrage, habe sich die Leitungsautonomie noch lange nicht durchgesetzt. Da und dort gäbe es noch das Konstrukt, dass ein Mann einem Frauenkloster vorstehe. Und die dritte Frage richtete sich zum Thema Ökonom. Der Codex gehe davon aus, dass dieser Mitglied der Gemeinschaft sei. Viele Ordensgemeinschaften haben dafür aber keine geeigneten Mitglieder mehr und stellen dafür Laien an. Dazu gäbe es Sonderregelungen und Dispensen, so Haering. Es sei an der Zeit, nach vielen guten Erfahrungen, diese in eine allgemeine Bestimmung überzuführen.
[mgsellmann]