Machen Sie ein Testament
Laut einer aktuellen Umfrage im Auftrag der Notariatskammer hat nur jeder fünfte Österreicher ein Testament gemacht. Doch wo Eigentum vorhanden ist, sind Erbschaftsstreitigkeiten oft programmiert, wenn kein klares Testament vorliegt – oder nur ein mündliches oder ein gefälschtes. Nicht selten wird jahrelang gekämpft, angefochten und prozessiert, bis alle Kosten, die so ein Verfahren für alle Beteiligten verschlingt, aufgebraucht und die Erben heillos zerstritten sind.
Wann ist ein Testament gültig?
Die oben erwähnte Umfrage hat auch ergeben, dass 62 Prozent der Österreicher wenig bis keine Ahnung haben, wie ein Testament auszusehen hat. Welche zivilrechtlichen Bestimmungen nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gelten für ein Testament, eine eigenhändige Verfügung, wie es auch heißt?
1. Der gesamte Text muss von dem Testamentsverfasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, wobei die Unterschrift am Ende des Textes erfolgen muss. Wird das Testament mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder handschriftlich von einer dritten Person geschrieben, liegt ein fremdhändiges Testament vor, das nur unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden kann.
2. Es sollte mit dem vollen Namen unterschrieben werden. Ein Handzeichen oder eine Stampiglie genügt nicht. Etwaige Ergänzungen müssen nochmals unterschrieben werden.
3. Es ist zu empfehlen, dem eigenhändigen Text auch ein Datum anzufügen, das später im Verlassenschaftsverfahren von Bedeutung sein kann (etwa wenn mehrere, einander widersprechende Testamente vorliegen; dann gilt nämlich das mit dem jüngeren Datum).
4. Zeugen sind für das eigenhändige Testament nicht notwendig.
5. Das eigenhändige Testament kann bei den Personaldokumenten aufbewahrt werden, es kann aber auch gegen eine geringe Gebühr bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt hinterlegt werden.
6. Das entweder in einen PC oder mit einer Schreibmaschine oder von einer anderen Person handschriftlich niedergeschriebene – fremdhändige – Testament verlangt die Anwesenheit und eigenhändige Unterschrift des Erblassers und von drei Zeuginnen oder Zeugen direkt auf dem Testament. Für die Zeugenschaft gelten eigene Anforderungen: Mindestalter 18 Jahre, geistige Gesundheit, mit dem Begünstigten nicht verwandt oder verschwägert, und Zeugen müssen die Sprache, in der das Testament abgefasst ist, beherrschen.
Ein Testament als Muss auch für Ordensleute
„Wir haben ein Testament. Nicht wir, der Orden, sondern jemand anderer ist eingesetzt! Was kann man tun?“ P. Laurentius Eschlböck, Benediktiner des Schottenstiftes und Referent für Kanonisches Recht bei den Ordensgemeinschaften Österreich, kennt solche Anfragen. Auf die Frage, ob auch Ordensleute, die ein einfaches Leben gelobt und kein persönliches Eigentum haben, ein Testament brauchen, stellt er sofort klar: „Ordensleute müssen ein Testament aufsetzen!“ Und es muss den zivilrechtlichen Kriterien entsprechen: eigenhändig geschrieben sein mit Datum und Unterschrift. Vor allem muss es „klar und eindeutig sein“, so P. Eschlböck. „Das ist mein Testament und letzter Wille!“ Wann sollen Ordensleute es machen? Das Kirchenrecht bestimmt (CIC/1983, can. 668, § 1), dass ein Testament, das auch vor dem weltlichen Recht gültig ist, vor der Ewigen Profess errichtet werden muss." Vor dem Versprechen, sein Leben für immer an eine konkrete Ordensgemeinschaft zu binden, „müssen alle zivilrechtlichen Verhältnisse gültig geregelt sein“.
Wer soll als Erbe eingesetzt werden?
Die einzelne Ordensfrau, der einzelne Ordensmann „muss den Orden als Universalerben einsetzen“, der für seine Mitglieder aufkommt, so P. Eschlböck. Das resultiere aus den Ordensgelübden. Schon in der Regel des hl. Benedikt heißt es: „Keiner habe etwas als Eigentum, überhaupt nichts, kein Buch, keine Schreibtafel, keinen Griffel – gar nichts. Den Brüdern ist es ja nicht einmal erlaubt, nach eigener Entscheidung über ihren Leib und ihren Willen zu verfügen. Alles Notwendige dürfen sie aber vom Vater des Klosters erwarten …“. P. Eschlböck weist darauf hin, dass es manche Konstitutionen bei den neueren Orden, den Kongregationen, erlauben, zum Teil „vermögensfähig“ zu sein. Ein Mitglied könne mit Einverständnis der Oberin/des Oberen Vermögen erwerben und wieder nach Rücksprache mit den Oberen zum Teil darüber frei verfügen. Der Rechtsreferent gibt zu bedenken, dass es nicht nur um materielles Erbe geht, sondern auch um geistiges: Autorenrechte an Büchern, Kunstwerke, Kompositionen, Copyrights etc. Der Nachlass des geistigen Erbes muss ebenfalls in einem Testament geregelt sein.
Wo soll das Testament aufbewahrt werden?
Es soll beim Oberen hinterlegt werden. Eine spätere Änderung der Verfügungen bedarf laut Kirchenrecht (CIC/1983, can. 668, § 2) „der Erlaubnis des nach dem Eigenrecht zuständigen Oberen".
Empfehlung: Beiblatt mit letzten Wünschen
P. Eschlböck empfiehlt, dem Testament ein zusätzliches Blatt: „Letzte Wünsche im Todesfall“ beizulegen. Es soll klar bestimmen, wer im Todesfall sofort verständigt werden soll, wer eine Parte bekommt, so eindeutig wie möglich sollen Wünsche für das Begräbnis geäußert und festgelegt werden. „Das erspart viele Nachfragen und Missverständnisse, wenn jemand nicht kontaktiert, ein anderer beim Begräbnis vergessen wird usw.“
Zurück zur Anfrage an P. Eschlböck: „Wir haben ein Testament. Nicht wir, der Orden, sondern jemand anderer ist eingesetzt! Was kann man tun?“ Die Antwort des Rechtsreferenten lautet: Da könne man meistens nichts mehr tun! Vermutlich keine Ordensgemeinschaft werde sich auf eine Anfechtung und einen langen Rechtsstreit mit hohen Kosten einlassen. Sein eindringlicher Appell deshalb auch an die Ordensleute: „Machen Sie ein gültiges und eindeutiges Testament!“[hwinkler]
Ein gültiges Testament muss
– eigenhändig verfasst
– mit Datum versehen
– mit vollem Namen unterschrieben
– klar und eindeutig („Das ist mein letzter Wille“) sein,
– bei den Personaldokumenten oder bei einem Notar/Rechtsanwalt aufbewahrt werden.
Für Ordensleute gilt:
– Errichtung vor der Ewigen Profess
– Hinterlegung bei der Oberin/dem Oberen
– je nach Ordensregel bzw. Konstitutionen Einsetzung des Ordens als Universalerbe oder bei Vermögensfähigkeit Rücksprache mit der Oberin/dem Oberen und Regelung des materiellen und geistigen Erbes.
[hwinkler]